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Ehrenpromotion 2014 der Rechtswissenschaftlichen Fakult?t

Bundesrichter Dr. Heinz Aemisegger

Die Rechtswissenschaftliche Fakulta?t der Universita?t Zu?rich verleiht die Wu?rde eines Doktors ehrenhalber an Herrn Bundesrichter Dr. Heinz Aemisegger in Anerkennung seines langja?hrigen Wirkens als Bundesrichter, seiner herausragenden Verdienste um die Konsolidierung und Weiterentwicklung des O?ffentlichen Rechts sowie seiner besonderen Bemu?hungen um den Austausch zwischen Praxis und Wissenschaft.

Heinz Aemisegger, geboren am 7. Januar 1947, studierte und promovierte an der Universita?t Zu?rich und erwarb 1972 das Anwaltspatent des Kantons Schaffhausen. 1975 wurde er Richter am Schaff- hauser Obergericht, 1977 dessen Vizepra?sident. Ab 1984 war er zudem Ersatzrichter am Bundesgericht, und seit 1986 ist er vollamtlicher Bundesrichter. In den Jahren 2001 und 2002 war Heinz Aemisegger Vizepra?sident, in den Jahren 2003 und 2004 Pra?sident des Bundesgerichts, und seit geraumer Zeit ist er Mitglied von dessen Erster o?ffentlich-rechtlichen Abteilung, welche er fru?her ebenfalls pra?sidiert hatte.

Heinz Aemisegger ist eine herausragende Richterperso?nlichkeit. Wa?hrend seiner langja?hrigen Ta?tigkeit am Bundesgericht beeinflusste und pra?gte er die Rechtsentwicklung im Bereich des O?ffentlichen Rechts wie kaum ein anderer Richter oder eine andere Richterin der letzten Jahrzehnte. Exemplarisch sei auf das beru?hmte Urteil ?Chru?zlen? aus dem Jahr 1990 (BGE 116 Ib 50) hingewiesen, in welchem das Bundesgericht – dem Referat von Bundesrichter Aemisegger folgend – aus der Bundesverfassung eine Pflicht zur formellen und materiellen Koordination sachlich zusammenha?ngender Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren ableitete und dadurch das o?ffentliche Verfahrensrecht auf eine deutlich ho?here Entwicklungsstufe brachte. Die Gesetzgeber auf Bundes- und auf kantonaler Ebene beno?tigten beinahe ein Jahrzehnt, um das Programm umzusetzen, welches ihnen das Bundesgericht im ?Chru?zlen?-Entscheid gleichsam diktiert hatte. Die Tragweite des Entscheids ?Chru?zlen? fu?r die Weiterentwicklung des o?ffentlichen Verfahrensrechts wird in den letzten 25 Jahren wohl nur noch durch die Implementierung der Rechtsweggarantie u?bertroffen.

Die Liste grundlegender Urteile, welche Bundesrichter Aemisegger gepra?gt hat und die seine Handschrift tragen, la?sst sich fast beliebig verla?ngern. Besonders bemerkenswert ist dabei das strategische Denken, welches seine ho?chstrichterliche Ta?tigkeit kennzeichnet: Aemisegger ist ein Visiona?r, er wartet nicht, bis er von einem Fall u?berrascht wird, sondern erkennt die Ma?ngel des geltenden Rechts fru?hzeitig. Er stellt diese in einen Gesamtzusammenhang und versucht sie – im Rahmen der Mo?glichkeiten der Judikative – anhand geeigneter Fa?lle zu beheben oder zu mildern. Wenn Bundesrichter Aemisegger trotz ungebrochener Vitalita?t in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten wird, ist es nicht u?bertrieben zu sagen, dass in der Ersten o?ffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine A?ra zu Ende geht.

Zu erwa?hnen ist weiter die aussergewo?hnlich grosse Anzahl wissenschaftlich hochwertiger Publikationen, die Aemisegger verfasst hat und die es ihm ermo?glichten, seine profunden Kenntnisse der bundesgerichtlichen Praxis einem gro?sseren Fachpublikum zuga?nglich zu machen. Unter anderem wirkte er, um nur ein Beispiel zu nennen, an zwei Kommentaren zum Bundesgerichtsgesetz mit

Seit mehreren Jahren betreut Bundesrichter Aemisegger schliesslich auch die Besuche von Zu?rcher Studierenden, die diese im Rahmen von U?bungen im O?ffentlichen Recht beim Bundesgericht machen, und bringt damit auch seine Verbundenheit mit der Wissenschaft und insbesondere auch mit unserer Fakulta?t zum Ausdruck. Vor diesen ja?hrlichen Besuchen reist er jeweils nach Zu?rich, um die Studierenden mit Verve in den zur o?ffentlichen Beratung kommenden Fall einzufu?hren. Die Studierenden zeigen sich jeweils sehr beeindruckt von diesen Vorbereitungsveranstaltungen – und insbesondere auch von der Perso?nlichkeit des Bundesrichters Aemisegger.

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